Die gesetzlichen Grundlagen der Feuerwehren
und des Brandschutzes sind im Gesetz über den Brandschutz und die
Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) des Landes
Baden-Württemberg festgelegt. Damit der Bürger aber auch ohne
Kenntnisse über dieses Gesetz weiß, wofür es die Feuerwehr
gibt, haben sich die Wehren den Slogan "Retten, Löschen, Bergen,
Schützen" zugelegt. Auf dem Bild unten ist dieser Spruch grafisch
dargestellt. Was er bedeutet, klären wir auf dieser Seite. |
Im §1 (Feuerwehrwesen) des Brandschutzgesetzes
werden die Aufgaben der Feuerwehr beschrieben:
Das Feuerwehrwesen umfasst
- die Bekämpfung von Bränden und den Schutz
von Menschen und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
- die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen
(Technische Hilfe)
- die Verhütung von Bränden und Brandgefahren
(vorbeugender Brandschutz) und
die Mitwirkung im Katastrophenschutz.
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Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen
haben die Feuerwehren schnell Hilfe zu leisten und den Bürgern in
ihrer Gemeinde (ggf. auch außerhalb) zu helfen und alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben,
Gesundheit und Vermögen abzuwenden. Im Zuge des vorbeugenden Brandschutzes
haben die Feuerwehren bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung
mitzuwirken. Aber auch außerhalb der Gemeinde werden die Feuerwehren
aktiv, wenn ein Feuer oder ein Unglücksfall im Ausrückbereich
einer anderen Wehr so groß ist, daß diese mit ihren Kapazitäten
dem Einsatz nicht Herr wird. Dies nennt man "Nachbarliche" Löschhilfe. |
Träger der öffentlichen Feuerwehren
sind i.d.R. die Gemeinden, die verpflichtet sind, den abwehrenden Brandschutz
und die Technische Hilfe in ihrem Gebiet adäquat Vorsorge zu betreiben.
Außerdem sind die Gemeinden verpflichtet, eine ausreichende Löschwasserversorgung
sicherzustellen. Man unterscheidet bei den öffentlichen Feuerwehren
zwischen Freiwilliger Feuerwehr, Berufsfeuerwehr und Pflichtfeuerwehr.
Desweiteren gibt es noch die Form der Werkfeuerwehr. |
Sollte die Gemeinde nicht in der Lage sein,
den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender
freiwilliger Kräfte sicherzustellen, so ist eine Pflichtfeuerwehr
aufzustellen. Alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18 Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht das 50. Lebensjahr erreichten, sind dann
verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit
zu übernehmen und auszuüben. Vorausgesetzt, die Personen erfüllen
die gesundheitlichen Anforderungen. Der/die Bürgermeister/in bestellt
die erforderliche Anzahl von Bürgern durch einen Verpflichtungsbescheid.
In Herbrechtingen gibt es keine Pflichtfeuerwehr, da sich freiwillig
genügend Männer zusammengefunden haben, um Sie und Ihre Familie
täglich rund um die Uhr zu schützen. |
Herbrechtingen hat also eine Freiwillige Feuerwehr.
Alle Mitglieder in der Freiwilligen Feuerwehr Herbrechtingen sind ausschließlich
ehrenamtlich für die Stadt tätig. Der Eintritt in den Feuerwehrdienst
ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich und endet spätestens
mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Voraussetzung für den Dienst
in der Feuerwehr Herbrechtingen ist die Tauglichkeit nach G 26 (Grundsatz
26) der Berufsgenossenschaften (Tragen von Atemschutz). Mit dem Eintritt
in die Feuerwehr sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, am Einsatz-,
Dienst- und Ausbildungsbetrieb teilzunehmen. |
Ab einer Einwohnerzahl von 100.000 Einwohnern
hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen, die dann auch den
Rettungsdienst in der Gemeinde stellen kann.
Da Herbrechtingen gerade einmal etwas mehr wie 13.000 Einwohner vorweisen
kann, gibt hier keine Berufsfeuerwehr und keine Hauptamtlichen Kräfte. |
Betriebe und sonstige Einrichtungen können
eigene Feuerwehren aufstellen. Über ihre Anerkennung als Werkfeuerwehr
entscheidet die Aufsichtsbehörde. Bei Betrieben oder sonstigen Einrichtungen
mit erhöhter Brand- und Explosions- oder anderen besonderen Gefahren
kann eine Werkfeuerwehr vorgeschrieben werden. |
An der Einsatzstelle sind die Feuerwehren
berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle
ungehindert tätig sein zu können, sofern die Ordnungsbehörde
oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede
Person ist verpflichtet diese Maßnahmen zu befolgen. Bitte denken
Sie daran, wenn Sie als Schaulustige/r an eine Einsatzstelle kommen,
daß Sie einen gewissen Abstand zum Unglücksort halten.
Behindern Sie bitte nicht unsere Arbeit und wahren Sie die Privatsphäre
der Opfer.
Jeder kann einmal Opfer eines Unglücksfalles werden.
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